§ 7
A) Der STIFTUNGSRAT besteht aus 3 – 4 Mitgliedern. Die erste Zusammensetzung wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat und den drei Vorständen gewählt.
B) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Stiftungsrats oder des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied vor Bestellung eines Nachfolgers aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrats und des Vorstandes gewählt, auch wenn die Mindestmitgliederzahl des Stiftungsrats gem. § 7 A unterschritten ist.
C) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei dessen Geschäftstätigkeit.
D) Der Stiftungsrat prüft und verabschiedet die vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Tätigkeitsberichte und die Jahresabschlüsse.
E) Der Stiftungsrat oder der Vorstand schlägt Personen aus seiner Reihe oder Personen außerhalb der Stiftungsorgane als sog. „Stiftungsbeauftragte“ für verschiedene Stützpunkte in verschiedenen Teilen Südbadens vor. Deren Bestellung und Beauftragung sowie deren Abberufung obliegt dem Vorstand. Die Stiftungsbeauftragten an den einzelnen Stützpunkten sollen den Vorstand und den Stiftungsrat bei der Erfüllung und Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Stiftungszweck unterstützen. Von ihnen soll insbesondere die Präsentation der Stiftung vor Ort, die Aufsuche von Bedürftigen, deren Ansprache und Unterstützung und die örtliche Anwerbung von Spenden für den Stiftungszweck übernommen werden.
F) Der Stiftungsrat wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden mit angemessener Frist unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Er soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.
G) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, in seiner Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenen Vorsitzenden.
§ 8
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder.
2. Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung,
d) Die Unterrichtung des Stiftungsrats, damit dieses seine Aufgaben wahrnehmen kann.
§ 9
1. Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden mit angemessener Frist unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Er soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
§ 10
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben (§ 9 Abs. 4).
2. Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.
3. Sonstige Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient. Änderungen von § 9 Abs. 4 und § 10 bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu einem Drittel an die Stadt Freiburg, zu einem Drittel an die Stadt Bad Krozingen und zu einem Drittel an die Stadt Weil am Rhein. Alle drei Stadtverwaltungen haben die Mittel dann ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen, mildtätigen Zweck zu verwenden, der dem Stiftungszweck gem. § 2 möglichst nahe kommt.
§ 11
Die Stiftung steht unter der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde.
Bötzingen, 30.01.2022
Satzungsänderung / Aktualisierung wurde am 30.01.2022 mit Beschluß des gesamten Vorstandes durchgeführt. (Grundlage Satzung § 10, Pkt 3.)